Covid-19 gefährdet nicht nur unsere Gesundheit, sondern bedroht auch die Existenz von Unternehmen. Ist der wirtschaftliche Schaden ein VERSICHERUNGSFALL?
Im ganzen Bundesgebiet wurden Betriebe und Einrichtungen geschlossen, u. a. Hotels- u. Gastronomiebetriebe. Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen sind die hierzu ergangenen Verordnungen der Landesregierungen, die sogenannten „Corona-Verordnungen“ über infektionsschützenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Die verlorenen Einnahmen von Betriebsschließung betroffener Unternehmer sind enorm; es besteht kaum eine Möglichkeit, diese Verluste wett zu machen.
Brennende Frage: „Bestehen Ansprüche auf Versicherungsleistung bei Betriebsschließung?“
Antwort: „Ansprüche an die Versicherer können möglich sein.“
Die Betriebsschließungsversicherung könnte in einem Schadensfall eintreten. Doch ist der LOCKDOWN ein Schadensfall?
Nicht jede Betriebsschließungsversicherung beinhaltet den gleichen Versicherungsschutz. Dies gilt es zu prüfen.
Häufig, im Rahmen einer bestehenden Sachversicherung wie z.B. der Inhaltsversicherung, deckt die Betriebsschließungsversicherung prinzipiell das Risiko einer Betriebsschließung zur Vermeidung bestimmter ansteckender Krankheiten ab. Die einschlägigen Klauseln sehen vor, dass der Versicherer auch dann Entschädigung leistet, „wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank- heiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt“.
In der Betriebsschließungsversicherung besteht Deckung für den Ertragsausfallschaden. Dieser besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, den der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Regelmäßig ist die Haftzeit des Versicherers befristet. Aktuell stellen sich allerdings zahlreiche Versicherer auf den Standpunkt, dass
Ertragsausfallschäden aufgrund von Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus nicht versichert seien.
Die Argumentation der Versicherer ist unterschiedlich; zum Teil wird behauptet, es handele sich nicht um eine Betriebsschließung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, weil es an einer Anordnung der zuständigen Behörde fehle. Andere Versicherer argumentieren, dass Corona-Virus sei in den Versicherungsbedingungen oder den Gesetzen, auf die die Versicherungsbedingungen verweisen, nicht genannt. Schließlich wird angeführt, dass deshalb kein Deckungsschutz bestehe, weil die Betriebsschließungen aus generalpräventiven Erwägungen angeordnet wurden und nicht deshalb, weil eine konkrete Gefahr vom Betrieb selbst ausgeht.
Ob die genannten Ablehnungsgründe letztlich durchgreifen, werden die Gerichte entscheiden müssen.
Soweit ersichtlich liegt bislang lediglich eine Gerichtsentscheidung zu der hier interessierenden Frage, ob eine Betriebsschließung aufgrund der ergangenen „Corona-Verordnungen“ versichert ist, vor (Landgericht Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). In seinem Urteil hat das Landgericht Mannheim zwar den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer jedoch gleichwohl deutlich gemacht, dass sie der Ansicht ist, dass dem Kläger aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Betriebsunterbrechungsversicherung ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Nach Auffassung des Landgerichts Mannheim liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor; die Auslegung der einschlägigen Klausel aus den Versicherungsbedingungen führte zu dem Ergebnis, dass sich bei dem SARS-Corona-Virus um eine meldepflichtige Krankheit im Sinne der Bedingungen handelt. Das Gericht hat damit der von der Beklagten (und vielen anderen Versicherern) vertretenen Auffassung, dass Betriebsschließungen im Zusammenhang mit COVID-19 nicht versichert seien, widersprochen.
Als Fachanwalt für Versicherungsrecht, liegen mir bereits zahlreiche Fälle vor, in denen die Versicherer ihre Eintrittspflicht im Rahmen einer bestehenden Betriebsschließungsversicherung abgelehnt haben. Festzustellen ist, dass die Erfolgsaussichten einer Klage nicht pauschal beurteilt werden können. Es kommt entscheidend auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen und die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
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